R: Die Zuweisung der ehelichen Wohnung kann unterschiedlich vonstatten gehen. Sind beispielsweise Kinder mit von der Partie, dann bleibt während der Trennung oft derjenige Elternteil in der Wohnung , der die Kinder hauptsächlich betreut.
Erst im Anschluss an eine Scheidung wird die Wohnung definitiv einer der Parteien zugeteilt.
Hier werden verschiedene Situationen unterschieden: Handelt es sich beispielsweise um eine Mietwohnung, wird durch die Parteien selbst in der Scheidungskonvention festgelegt, wer in der Wohnung bleiben darf. An diese interne Vereinbarung muss sich aber eine Vermieterin nicht unbedingt halten.
Anders sieht es natürlich bei einer Wohnung im Alleineigentum einer der Parteien aus. Die Wohnung wird demjenigen zugeschrieben, in dessen Eigentum sie steht. Es kann aber durchaus ein befristetes Wohnrecht durch das Gericht eingeräumt werden, falls wichtige Gründe vorliegen. Das Gericht kann hierbei allerdings eine Entschädigung festlegen oder eine Kürzung der Unterhaltszahlungen vornehmen.
Ist die Wohnung im Eigentum beider Eheleute, kann das Gericht die Wohnung einer der Parteien zuweisen. Um eine solche Zuweisung vorzunehmen, werden diverse Aspekte berücksichtigt. Dies regelt jedoch noch nicht die Besitzverhältnisse. Bei einvernehmlicher Scheidung haben die Parteien hier einen grossen Spielraum, zum Beispiel: Auskauf der ausziehenden Partei aus dem Hausanteil durch die Person, die bleibt, gemeinsame Eigentümerschaft während die dort wohnhafte Partei eine hälftige Miete an die Zweitpartei bezahlt, etc.