Treffen Sie in Ihrer ehelichen Beziehung auf Schwierigkeiten, möchten sich aber vorerst nicht scheiden lassen, bietet sich Ihnen die Möglichkeit einer Trennung an. In eine mündlichen oder schriftlichen Vereinbarung regeln Sie was die Auswirkungen der Trennung und Streitfragen betrifft. Z.B. wie die Obhut der Kinder und das Besuchsrecht, die Unterhaltsbeiträge, die Gütertrennung, die Zuteilung der ehelichen Wohnung oder auch das Bezahlen der Steuern geregelt werden sollen. Sobald die Ehegatten die Modalitäten ihrer Trennung geregelt haben, spricht man von einer faktischen Trennung.
Wir empfehlen ausserdem Trennungsvereinbarung vom Gericht genehmigen zu lassen. Nach der Ratifizierung der Vereinbarung durch einen Richter spricht man von einer gerichtlichen Trennung. Die Bestimmungen in der Zivilprozessordnung, die die Genehmigung der Scheidung regeln, können durch Analogie auf eine Trennungsvereinbarung angewendet werden.
Nach schweizerischem Recht ist es nicht obligatorisch, die Trennunsvereinbarung durch einen Richter genehmigen zu lassen. Es ist möglich, auf einen rechtlichen Weg zu verzichten und nur einige aussergerichtliche Behörden, wie bspw. die Einwohnerkontrolle, die Ausgleichskasse, die Steuerbehörde und die Versicherungen, darüber zu informieren.
Allgemein ist es aber von Vorteil, die Trennungsvereinbarung richterlich genehmigen zu lassen. Sobald die Trennungsvereinbarung genehmigt worden ist, hat sie den Vorteil, dass sie für die Parteien, die eine private Trennungsvereinbarung vereinbart haben, einen zwingenden Charakter besitzt. Somit hängt die Einhaltung der Vereinbarung nicht nur von den Willen der Parteien und ihrem Verhältnis unter sich ab. Falls nämlich ihre Beziehung sich verschlechtert, bringt das einige Risiken mit sich.
Im Folgenden möchten wir Ihnen die konkreten Risiken vorstellen, die bei einer einfachen faktischen Trennung, also ohne richterliche Bestätigung, eintreffen können.
Wenn einer der Eheleute Sozialleistungen erhält, kann von den entsprechenden Stellen eine gerichtliche Trennung verlangt werden. Diese könnte dazu führen, dass eine Partei der Anderen Unterhalt zahlt, und ein Unterhaltsbeitrag kann sich auf die Verteilung von Sozialleistungen auswirken, da letztere subsidiär zu den finanziellen Verpflichtungen sind, die im familiären Rahmen auftreten. Das Gericht könnte also die Sozialleistungen streichen, wenn dies gerechtfertigt ist, oder sie anpassen, wenn sich herausstellt, dass selbst mit dem Unterhaltsbeitrag einer der Parteien weiterhin Sozialleistungen erforderlich sind. Wenn die Parteien in einer privaten Trennungsvereinbarung auf Unterhaltszahlungen verzichten, obwohl sie Sozialhilfe beziehen, handelt es sich um einen unzulässigen Verzicht und die Parteien verlieren ihren Anspruch auf die betreffenden Sozialleistungen. Es sei daran erinnert, dass ohne eine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung die Obergrenze der AHV- und IV-Renten, die für ein Ehepaar gilt, beibehalten wird. Daraus lässt sich folgern, dass es für ein sich trennendes Paar, das Sozialleistungen bezieht, mehr als ratsam ist, ihre Trennungsvereinbarung von einem Richter ratifizieren zu lassen.
Die Bedeutung der Genehmigung ist jedoch nicht nur für Paare relevant, die Sozialleistungen beziehen. Alle Paare wären besser geschützt, wenn sie ihre Trennungsvereinbarung beglaubigen ließen.
Wenn sich die Parteien also wegen eines Streits über die zwischen ihnen geschlossene Trennungsvereinbarung an ein Gericht wenden müssten, würde das Gericht von dieser Ausgangssituation ausgehen und nicht unbedingt berücksichtigen, ob sich die Umstände zwischen dem Abschluss der Trennungsvereinbarung und dem Rechtsstreit zwischen den Parteien geändert haben.
Das Gericht würde die Vereinbarung zwischen den Parteien bis zu seiner Anrufung als bindend betrachten und daher den Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt neu bewerten, zu dem das Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Für die Zeit vor dem Gerichtsverfahren, also z.B. für die Dauer ohne richterlich genehmigte Vereinbarung, würde das Gericht den unterhaltspflichtigen Ehepartner also nicht rückwirkend dazu verpflichten, den von ihm versprochenen Unterhalt zu zahlen, wenn er dies unterlassen hätte. Wäre die entsprechende Vereinbarung jedoch richterlich genehmigt gewesen, wären diese ausstehenden Zahlungen geschuldet.
Außerdem ist zu erwähnen, dass das, was die Parteien in ihrer privaten Trennungsvereinbarung über das Sorgerecht für die Kinder, den persönlichen Umgang und das Besuchsrecht vereinbart haben, ohne die Zustimmung eines Gerichts keine rechtsverbindliche Wirkung hat.
Wenn die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt werden, besteht die Möglichkeit, ein provisorisches Betreibungsverfahren einzuleiten. Wenn jedoch parallel dazu ein Gerichtsverfahren läuft, um den Streit zwischen den Parteien beizulegen und die Unterhaltsbeiträge festzulegen, wird die Rechtsöffnung nicht gewährt. Man kann außerdem nicht von einer Unterhaltsvorschusszahlung profitieren, wenn die Unterhaltszahlungen nicht von einem Gericht genehmigt wurden.
Die Gütertrennung oder die Auflösung des Güterstandes ist nicht rechtsgültig, wenn sie in einer Vereinbarung geregelt wird, die nicht von einem Richter ratifiziert wurde. Auch hier gilt, dass ein Paar, das auf die Bestätigung ihrer Vereinbarung verzichtet, im Streitfall nicht geschützt ist.
Man kann daher nur feststellen, dass es viele nicht zu vernachlässigende Gründe gibt, die getrennte oder bald getrennte Paare dazu ermutigen, ihre Trennungsvereinbarung von einem Richter bestätigen zu lassen.