Steuerliche Folgen

Conséquences fiscales

Eine Trennung oder Scheidung wirkt sich auf die Besteuerung aus: Die gemeinsame Besteuerung der Ehegatten endet und sie werden von nun an getrennt besteuert. Voraussetzung für den Antrag auf getrennte Besteuerung ist, dass die Ehegatten getrennte Wohnsitze haben.

Maßgeblich ist der 31. Dezember des Besteuerungszeitraums. Wenn also eine Scheidung oder Trennung während des Besteuerungszeitraums erfolgt, auch wenn dies beispielsweise Mitte Dezember der Fall ist, wird jeder der beiden Ehegatten für das gesamte Jahr einzeln besteuert.

Die Besteuerung wird getrennt erhoben: Jeder Ehegatte ist für seine eigenen Steuern verantwortlich und nicht für die Zahlung der Steuern des anderen Ehegatten.

Sobald die Steuerbehörde von der Scheidung oder Trennung erfährt, schickt sie jedem der Ex-Ehegatten ein Formular zur Änderung der Raten (für künftige Ratenzahlungen) und einen Antrag auf Aufteilung der verfügbaren Guthaben (zur Aufteilung der bereits gezahlten Raten).

 

Steuerliche Abzüge

Sowohl auf kantonaler als auch auf eidgenössischer Ebene wird die Situation der betroffenen Steuerpflichtigen nach einem ersten Kriterium bestimmt, nämlich ob ein Unterhaltsbeitrag besteht oder nicht.

  • Der Unterhaltsbeitrag ist für den empfangenden Elternteil voll steuerpflichtig; gleichzeitig ist der Unterhalt für den zahlenden Elternteil voll abzugsfähig. Der Abzug ist bis zur Volljährigkeit möglich. Darüber hinaus auch noch wenn das Kind studiert, jedoch ist für ein erwachsenes Kind in Ausbildung ein Abzug für Unterhaltskosten von CHF 5’100.- bei der Bundessteuer möglich.
  • Der Kinderabzug von CHF 6’500.- wird dem Elternteil zugewiesen, der den Unterhaltsbeitrag erhält.
  • Der zusätzliche Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen für das Kind von CHF 700.- wird dem unterhaltsberechtigten Elternteil zugewiesen.
  • Der Abzug für Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre ist bis zu einem Höchstbetrag von CHF 10’100.- möglich. Bei alternierendem Sorgerecht kann jeder Elternteil nachgewiesene Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von CHF 5’050.- abziehen.
  • Der Steuertarif wird wie folgt bestimmt: Der Elternteil, der den Unterhaltsbeitrag erhält, wird nach dem Elterntarif besteuert, während der Elternteil, der den Unterhaltsbeitrag zahlt, nach dem Grundtarif besteuert wird.

 

ACHTUNG

  • Nur ein Elternteil kann den Kinderfreibetrag und den Steuertarif für einen Steuerpflichtigen mit unterhaltsberechtigten Kindern in Anspruch nehmen. Im Prinzip ist dies der Elternteil, der das primäre Sorgerecht hat. Bei geteiltem Sorgerecht, d.h. bei hälftigem Sorgerecht, ist der Elternteil mit dem höheren Einkommen zuständig.
  • Bei vollkommener Gleichberechtigung, d. h. abwechselndes Sorgerecht, gemeinsame elterliche Sorge, keine Rentenzahlung zwischen den Ehegatten und gleiche Verantwortung für den Unterhalt der Kinder, gilt der ermäßigte Satz auch für den Elternteil mit dem geringeren Einkommen.
  • Bei abwechselndem Sorgerecht ohne Kindesunterhalt wird der Elternteil mit dem höheren Gehalt wie eine Einelternfamilie besteuert. Der Elternteil mit dem niedrigeren Gehalt wird als Alleinstehender besteuert, was einem höheren Steuersatz entspricht als bei einer Familie mit nur einem Elternteil.

 

Einvernehmliche-scheidung.ch hat Partnerschaften mit renommierten Finanzberatungsinstituten aufgebaut. Wir können Sie daher sehr professionell über die steuerlichen Aspekte Ihrer Trennung oder Scheidung sowie über alle anderen betroffenen Bereiche beraten: 2. Säule (BVG), Versicherungen, Immobilien usw. Bitte kontaktieren Sie uns, wenn Sie irgendwelche Fragen haben.

Für eine Steuersimulation können Sie diesen von den Bundesbehörden bereitgestellten Rechner verwenden: https://swisstaxcalculator.estv.admin.ch/#/calculator/income-wealth-tax.

Ein dossier eröffnen